Für ein gutes Miteinander
AGB.
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
AJ FILM & FOTOGRAFIE
Inhaber Andre Jeurink
Dietrich-Bonhoeffer-Str. 7
49828 Neuenhaus
Büro: Denekamper Straße 113a
48529 Nordhorn
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Sie gelten für:
-
die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden gemeinsam „Aufnahmen“ genannt),
-
die Erbringung von Grafik- und Designleistungen (z. B. Layouts, Logos, Print- und Online-Medien, Social-Media-Grafiken),
-
sowie die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen und Designs.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions-, Design- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.
1.2 Fremde AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss und Angebote
2.1 Angebote
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Grundlage sind jeweils das Briefing, die Projektbeschreibung und ggf. ein schriftlicher Kostenvoranschlag.
2.2 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Informationen. Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten den veranschlagten Gesamtbetrag um mehr als 15 % übersteigen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber. Ohne Zustimmung des Auftraggebers wird die Produktion nicht auf Grundlage der überschrittenen Kosten fortgesetzt.
2.3 Beauftragung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Vertragserfüllung Dritte (z. B. Assistenten, Visagisten, Stylisten, Ton-/Lichtdienstleister, Modelle, Druckereien im Rahmen von Pauschalangeboten) heranzuziehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Auftragnehmers. Für Leistungen dieser Dritten gelten die Regelungen zur Haftung in Ziffer 10.
3. Briefing, Planung und künstlerischer Gestaltungsspielraum
3.1 Briefing und Projektgrundlage
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für:
-
die Erstellung von Aufnahmen,
-
die Erbringung von Grafik- und Designleistungen,
-
die Kalkulation von Zeit- und Kostenaufwand.
Das Briefing hat vollständig, abschließend und in Textform (z. B. per E-Mail, Protokoll eines Meetings) zu erfolgen. Liegt kein schriftliches Briefing vor, gelten das Pre-Production-Meeting, der E-Mail-Verkehr und vom Auftragnehmer erstellte Protokolle als verbindliche Grundlage.
3.2 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Erstellung von Aufnahmen und Designs besteht für den Auftragnehmer ein künstlerischer Gestaltungsspielraum. Verbindliche Vorgaben aus Briefing, PPM und schriftlichen Absprachen werden berücksichtigt, soweit dies technisch, organisatorisch und künstlerisch möglich ist.
Reklamationen und/oder Mängelrügen, die sich ausschließlich auf den künstlerischen Gestaltungsspielraum, Stil, Bildsprache oder gestalterische Entscheidungen beziehen, sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche, die über das vereinbarte Briefing hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Bereitstellung von Informationen und Materialien
Der Auftraggeber hat alle für die Umsetzung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
-
Produkte, Ware, Muster, Maschinen, Fahrzeuge etc.,
-
Logos, CI-Vorgaben, Schriften, Bildmaterial, Texte,
-
Zugang zu Locations, Ansprechpartnern und Mitarbeitern.
4.2 Organisation vor Ort
Soweit der Auftraggeber Aufgaben wie z. B. Buchung von Locations, Modellen, Catering, Freigaben von Sicherheits- oder Betriebsleitern übernimmt, hat er sicherzustellen, dass
-
alle Beteiligten rechtzeitig vor Ort sind und
-
die Produktion zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann.
Erkennt der Auftraggeber, dass dies nicht möglich ist, informiert er den Auftragnehmer unverzüglich.
4.3 Folgen fehlender Mitwirkung
Kommt es durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zu Verzögerungen oder Mehraufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, den zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand gesondert zu berechnen. Vereinbarte Termine und Fertigstellungsfristen verschieben sich in einem solchen Fall entsprechend; ein Anspruch des Auftraggebers auf Einhaltung der ursprünglich genannten Termine besteht dann nicht.
5. Foto- und Filmproduktionen
5.1 Anwesenheit und Abnahme am Set
Ist der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter bei der Produktion anwesend, hat er die Aufnahmen unmittelbar am Set zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen, damit diese ggf. noch während der Produktion behoben werden können. Unterbleibt die Rüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt.
5.2 Wiederholungsaufnahmen
Wiederholungsaufnahmen aufgrund von
-
Änderungswünschen des Auftraggebers,
-
verspäteter oder unzureichender Mitwirkung,
-
fehlerhafter oder unvollständiger Informationen,
gelten als neuer Auftrag und werden nach dem jeweils gültigen Honorar- und Kostensatz abgerechnet.
5.3 Rechte Dritter (Personen, Locations, Marken)
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Einwilligungen und Freigaben Dritter vorliegen, insbesondere:
-
Einwilligungen von Mitarbeiter:innen, Kund:innen, Besucher:innen,
-
Foto- und Drehgenehmigungen für Locations,
-
Freigaben bei Marken, Logos, Gebäuden, Produkten, Kennzeichen, Schutzrechten.
Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer bei der Beschaffung, ist hierzu aber ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.
6. Grafik- und Designleistungen
6.1 Leistungsumfang
Grafik- und Designleistungen umfassen insbesondere:
-
Konzeption und Gestaltung von Logos, Print- und Werbemitteln,
-
Layouts für Broschüren, Flyer, Plakate, Anzeigen,
-
digitale Vorlagen für Websites, Social Media, Präsentationen,
-
Anpassung vorhandener Designs an verschiedene Formate.
Der konkrete Umfang ergibt sich aus Angebot, Briefing und Auftragsbestätigung.
6.2 Korrekturschleifen
Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, enthalten Grafik- und Designaufträge maximal zwei Korrekturschleifen (Änderungsrunden) nach Präsentation des Erstentwurfs.
Weitere Änderungswünsche, Varianten oder zusätzliche Motive, die über diese Korrekturschleifen hinausgehen, gelten als Mehrleistungen und werden nach Zeitaufwand zu den vereinbarten oder üblichen Stundensätzen abgerechnet.
6.3 Offene Dateien / Quelldaten
Der Auftragnehmer schuldet die Lieferung ausgabe- oder druckfähiger Dateien im vereinbarten Format (z. B. PDF, JPG, PNG).
Die Herausgabe offener Arbeitsdateien (z. B. InDesign-, Illustrator-, Photoshop-Dateien inkl. Ebenen, Layoutstrukturen, Rohdaten) ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung und erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung.
6.4 Prüfungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer übermittelten Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Texte und Druckdaten vor Freigabe sorgfältig zu prüfen, insbesondere:
-
Schreibweisen, Zahlen, Preise, Adressen,
-
rechtliche Hinweise, Pflichtangaben, Impressumsangaben,
-
inhaltliche Vollständigkeit.
Mit der Freigabe (z. B. per E-Mail) bestätigt der Auftraggeber die inhaltliche Richtigkeit. Nach Freigabe haftet der Auftragnehmer nicht für inhaltliche Fehler, die der Auftraggeber hätte erkennen können.
6.5 Vom Auftraggeber gelieferte Inhalte
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm gelieferten Materialien verfügt (z. B. Logos, Bilder, Grafiken, Schriften, Texte) und dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtsverletzenden Nutzung solcher Inhalte resultieren.
7. Druckdaten und Druckereien
7.1 Standardfall: Auftraggeber beauftragt die Druckerei
Grundsätzlich erstellt der Auftragnehmer die druckfähigen Daten, während der Auftraggeber die Druckerei selbst beauftragt. Eine Empfehlung oder Benennung einer Druckerei durch den Auftragnehmer begründet keine eigene Verpflichtung zur Beauftragung oder Überwachung dieser Druckerei.
Für Produktions-, Material- oder Druckfehler, die im Verantwortungsbereich der Druckerei liegen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7.2 Freigabe von Druckdaten
Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber die finalen Druckdaten (oder Proofs / Ansichten) zur Prüfung und Freigabe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die inhaltliche Richtigkeit und Produktionsreife. Fehler, die trotz erteilter Freigabe bestehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.3 Pauschalangebote inkl. Druck
Wird im Angebot ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer neben der Erstellung der Druckdaten auch die Produktion der Drucksachen übernimmt (z. B. „Flyer inkl. Druck“ als Pauschalpreis), beauftragt der Auftragnehmer eine Druckerei im eigenen Namen. Die Lieferung der Drucksachen erfolgt in der Regel direkt an den Auftraggeber.
Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst in diesem Fall die ordnungsgemäße Erstellung und Übermittlung der Druckdaten an eine geeignete Druckerei. Für Produktions-, Material- oder Druckfehler, die trotz ordnungsgemäßer Druckdaten im Verantwortungsbereich der Druckerei entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; etwaige Ansprüche gegen die Druckerei können auf Wunsch an den Auftraggeber abgetreten werden.
7.4 Unterstützung bei Reklamationen
Unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Wunsch bei der Kommunikation mit der Druckerei (z. B. Reklamation, Nachdruck, Terminabstimmung), handelt es sich um eine zusätzliche Dienstleistung, die – sofern nicht anderweitig vereinbart – nach dem jeweils gültigen Stundensatz des Auftragnehmers vergütet wird.
8. Vergütung, Nebenkosten und Fälligkeit
8.1 Honorare
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die jeweils vereinbarten Tages-, Projekt- oder Pauschalhonorare für die im Angebot aufgeführten Leistungen.
Nicht vereinbarte Mehrleistungen (z. B. zusätzliche Drehtage, Zusatzmotive, weitere Korrekturschleifen, zusätzlicher Aufwand vor Ort) werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
8.2 Nebenkosten
Nebenkosten wie Reise-, Übernachtungs-, Spesen-, Miet-, Material- oder Locationkosten sowie Kosten für Dritte (z. B. Geräteverleih, Modelle, Make-up, Requisite, ggf. Druck etc.) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich als Bestandteil eines Pauschalangebots vereinbart wurden.
8.3 Fälligkeit und Zahlungsverzug
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten zu berechnen und weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten.
8.4 Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
Alle Nutzungsrechte an Aufnahmen und Designs gehen erst nach vollständigem Zahlungseingang auf den Auftraggeber in dem vertraglich vereinbarten Umfang über. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.
9. Nutzungsrechte / Urheberrecht
9.1 Grundsatz
Der Auftragnehmer bleibt Urheber aller von ihm erstellten Aufnahmen und Designs. Der Auftraggeber erhält – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches Nutzungsrecht in dem im Angebot vereinbarten Umfang (z. B. Medien, Region, Dauer, Verwendungszweck).
9.2 Umfang der Nutzung (Standardregel)
Sofern im Angebot oder im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den gelieferten Aufnahmen und/oder Designs.
Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber zur Nutzung:
-
für die eigene Unternehmenskommunikation,
-
in digitalen Medien (z. B. Website, Social Media, Newsletter, Präsentationen, digitale Anzeigen) und in Printmedien (z. B. Broschüren, Flyer, Plakate, Anzeigen, Kataloge),
-
auf sämtlichen eigenen Kommunikationskanälen und Plattformen,
-
zeitlich unbeschränkt, soweit nicht ausdrücklich eine zeitliche Begrenzung vereinbart wurde.
Eine Weitergabe der Aufnahmen oder Designs an Dritte oder deren Nutzung durch Dritte (z. B. andere Unternehmen, verbundene Gesellschaften, Dienstleister) ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Gleiches gilt für eine entgeltliche oder unentgeltliche Weiterlizenzierung.
9.3 Bearbeitung und Veränderung
Aufnahmen und Designs dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht in ihrem wesentlichen Inhalt verändert, verfremdet oder in einer Weise bearbeitet werden, die den Charakter der Gestaltung erheblich verändert. Technisch notwendige Anpassungen (z. B. Skalierung, Komprimierung, leichte Farbkorrekturen) bleiben hiervon unberührt.
9.4 Urheberbenennung
Der Auftragnehmer kann verlangen, bei der Nutzung seiner Aufnahmen und/oder Designs als Urheber genannt zu werden, soweit dies branchenüblich und technisch möglich ist (z. B. „Foto/Film/Grafik: AJ FILM & FOTOGRAFIE“).
9.5 Nutzung zu Eigenwerbezwecken des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Aufnahmen und Designs – einschließlich der Nennung des Firmennamens und der Verwendung des Logos des Auftraggebers – zu eigenen Referenz- und Werbezwecken zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Verwendung:
-
auf der Website,
-
in Social-Media-Kanälen,
-
in Präsentationen, Angeboten und Pitches,
-
in Drucksachen des Auftragnehmers (z. B. Portfolio, Broschüren, Flyer).
Wünscht der Auftraggeber im Einzelfall eine Sperrung oder zeitweise Zurückhaltung bestimmter Motive (z. B. bei noch nicht veröffentlichten Projekten oder sensiblen Inhalten), ist dies gesondert zu vereinbaren.
10. Digitale Daten / Archivierung
10.1 Datenformat
Der Auftragnehmer liefert die Aufnahmen und Dateien in einem gängigen, vereinbarten Format (z. B. JPG, MP4, PDF, PNG). Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten (z. B. RAW-Dateien, Projektdateien) besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
10.2 Archivierung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die erstellten Daten dauerhaft zu archivieren oder vorzuhalten. Erfolgt eine Archivierung, geschieht dies freiwillig und ohne Rechtsanspruch. Eine spätere Herausgabe oder erneute Bereitstellung kann nach Aufwand berechnet werden.
11. Haftung
11.1 Allgemeine Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.2 Haftung für Leistungen Dritter
Für Leistungen und Arbeitsergebnisse von Dritten (z. B. Modelle, Visagisten, Stylisten, Druckereien, Technikdienstleister), die im Auftrag des Auftraggebers oder im Rahmen eines Pauschalangebots eingeschaltet werden, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Auswahlverschulden. Im Übrigen ist die Haftung für Fehler dieser Dritten ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Für Druckereien gelten ergänzend die Regelungen der Ziffer 7.
11.3 Ausschluss bestimmter Schäden
Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12. Umsatzsteuer und Künstlersozialabgabe
Zu allen Honoraren, Pauschalen und Kosten kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
Soweit im Einzelfall Künstlersozialabgabe auf Fremdleistungen anfällt, kann diese gesondert weiterberechnet werden.
13. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Neuenhaus ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.



